Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Mietverträge über Appartements/Ferienwohnungen/Ferienhäuser

§ 1 Zweck
Mieter und Vermieter sind sich darüber einig, dass das Mietobjekt ausschließlich privaten Erholungszwecken dienen soll..

§ 2 Rechte und Pflichten des Mieters
Der Mieter darf das Mietobjekt ausschließlich zu den in § 1 genannten Zwecken nutzen. Jegliche gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Weiter- und Untervermietung. Mehr als die im Mietvertrag aufgeführten Personen dürfen nur nach einer entsprechenden Vertragsänderung durch den Vermieter aufgenommen werden. Das Mietobjekt muss am Abreisetag bis um 10.00 Uhr geräumt sein und kann im Regelfall ab 15.00 Uhr belegt werden. DieAnreise erfolgt im Regelfall von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Tiere dürfen, wenn nicht anders vereinbart, nicht gehalten werden. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt schonend und pfleglich zu behandeln. Der Mieter haftet für jede schuldhafte Beschädigung des Mietobjektes, die er, die zum Aufenthalt im Mietobjekt berechtigten Personen und Personen, die mit dem Mietobjekt auf seine Veranlassung in Berührung kommen, verursachen. Der Verlust eines Schlüssels ist sofort dem Hausmeisterservice anzuzeigen; die hieraus entstehenden Kosten (bei einer Schließanlage bis zu € 400,--) hat der Mieter sofort gegen Rechnung zu entrichten. Dem Mieter ist es untersagt, elektrische Hausgeräte mit einer Nennleistung von mehr als 300 Watt ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in dem Mietobjekt in Betrieb zu nehmen. Hiervon ausgenommen sind Haarföne, die den technischen Sicherheitsbestimmungen entsprechen. Mängel des Mietobjektes sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter gewährt dem Vermieter die Möglichkeit der Mängelbeseitigung. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.

§ 568 BGB findet keine Anwendung. Fortsetzung oder Erneuerung des Mietverhältnisses nach seinem Ablauf müssen vereinbart werden.

Der Mieter ist verpflichtet, die Hausordnung zu beachten. Er haftet dafür, dass auch die Personen, denen der Aufenthalt in dem Mietobjekt gestattet ist und Personen, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen, die Hausordnung einhalten.

§ 3 Rechte und Pflichten des Vermieters
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter das Mietobjekt für die gesamte Vertragslaufzeit in vertragsgemäßem Zustand zu überlassen. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietobjekt im Beisein der Mieter zu angemessener Tageszeit zu betreten. Im Falle der Gefahr ist das Betreten der Räume zu jeder Tages – und Nachtzeit auch ohne Beisein des Mieters gestattet.

§ 4 Rücktritt, Nichtinanspruchnahme
Der Mieter kann von dem Mietvertrag bis 45 Tage vor Beginn des Mietverhältnisses zurücktreten. Eine bereits gezahlte Anzahlung wird als Bearbeitungsgebühr einbehalten. Der Rücktritt durch den Mieter hat durch eingeschriebenen Brief oder Faxschreiben zu erfolgen. Tritt der Mieter 44 Tage bis 35 Tage vor Beginn des Mietverhältnisses vom Mietvertrag zurück, ist der Mieter trotz Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistung verpflichtet, 50 % des vereinbarten Mietpreises zu entrichten. Ab 34 Tage vor Beginn des Mietverhältnisses steht dem Mieter kein Rücktrittsrecht zu. Der Mieter ist trotz Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistung verpflichtet, den vereinbarten Mietpreis abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen zu entrichten. Die Aufwendungsersparnis des Vermietersbei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen wurde anhand von Erfahrungswerten ermittelt und beträgt 20% des vereinbarten Mietpreises. Der Vermieter wird sich im Falle der Nichtinanspruchnahme um eine anderweitige Vermietung bemühen. Dem Mieter bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass dem Vermieter infolge der Nichtinanspruch-nahme kein Mietausfall entstanden ist bzw. die Aufwendungsersparnis des Vermieters höher ausfällt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 5 Haftung
Mehrere Mieter haften für die Verpflichtungen als Gesamtschuldner Führt ein Mangel des Mietobjektes zu Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter und anderen zum Aufenthalt in dem Mietobjekt berechtigten Personen für diese Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung des Vermieters für ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen ist gleichfalls auf deren Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt auch, wenn ein schadensverursachender Mangel des Mietobjektes oder dessen Ursprung bereits bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden war.

§ 6 Schriftform
Abweichungen von den Vereinbarungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform, ebenso eine etwaige Aufhebung dieser Schriftformklausel.